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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 826, 31 BGB, da die Beklagten mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben. Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen, wobei der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW eine solche ungewollte Verpflichtung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |