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Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes, die manipulierende Ergebnisse zugunsten des Herstellers bei der Schadstoffklasseneingruppierung und Kaufentscheidung zur Folge hat, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dar (§ 826 BGB) und verstößt gegen Verbotsgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV). Dieses Verhalten ist kausal für die Kaufentscheidung, da der Motor der wertvollste Bestandteil des KFZ ist und die manipulierten Daten Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und Zulassung haben. Dem Hersteller ist das Verhalten zuzurechnen, wobei er eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Entscheidung für die Softwareentwicklung trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |