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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Diesel-Abgasskandal besteht nicht, wenn die Beklagte dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Es fehlt sowohl an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten als auch an der Kenntnis der Beklagten von Tatumständen, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |