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Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger muss die Tatsachengrundlage für geltend gemachte zusätzliche Forderungen auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall schlüssig vortragen und hinreichend unter Beweis stellen. Fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen, kann eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |