Das Verkehrslexikon

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Landgericht Krefeld v. 02.05.2019: Zur Substantiierung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 02.05.2019 - 3 O 271/16) hat entschieden:

   Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger muss die Tatsachengrundlage für geltend gemachte zusätzliche Forderungen auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall schlüssig vortragen und hinreichend unter Beweis stellen. Fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen, kann eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht erfolgen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage hat - bis auf den anerkannten Feststellungsantrag - keinen Erfolg. Der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat die Tatsachengrundlage für die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Forderungen gegen die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen bzw. hinreichend unter Beweis gestellt.

I.

Unstreitig hat die Beklagte Leistungen in Höhe von über 36.000,00 EUR auf die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Positionen Schmerzensgeld und Verdienstausfall gezahlt. Darüber hinaus besteht kein weiterer Zahlungsanspruch.

1.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß der §§ 249, 253 BGB ist durch die Zahlungen der Beklagten erloschen (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte Zahlungen auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers erbracht hat. Gemäß § 366 BGB bestimmt grundsätzlich der Leistende, welche Schuld er mit seiner Leistung tilgt. Hier hat die Beklagte unstreitig zunächst Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt erbracht. Die Tilgungsbestimmung kann in diesem Fall - jedenfalls in angemessener Zeit - vom Schuldner ausgeübt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 366 Rdnr. 7). Mangels anderweitigen klägerischen Vortrages ist hier davon auszugehen, dass die Beklagte in Höhe von 15.000,00 EUR die Schmerzensgeldforderung tilgen wollte. Denn der Kläger, der eine Tilgung in Höhe von nur 10.000,00 EUR behauptet, trägt nicht vor, auf welche andere Forderung die Beklagte die weiteren 5.000,00 EUR gezahlt haben soll. Mit einer Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes vollständig erloschen. Dem vom Kläger in Kopie eingereichten Gutachten des EH-Zentrums I. vom 06.08.2014 kann das Gericht entnehmen, dass der Kläger sich bei dem streitgegenständlichen Unfall eine AC-Gelenksprengung Tossy III rechts zugezogen hat und eine chronische Instabilität des Acromioclaviculargelenkes mit lateralem Claviculahochstand verblieben ist, was zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% führt. Seinen Beruf übt der Kläger seit Juni 2014 wieder aus, wobei - so sein eigener Vortrag - "geringfügige Restbeeinträchtigungen im Schulterbereich" verblieben sind. Weitere Tatsachen zum Unfallgeschehen selbst und dessen unmittelbaren und mittelbaren Folgen trägt der Kläger nicht vor. Nach diesem Vortrag aber erscheint der gezahlte Schmerzensgeldbetrag angemessen aber auch ausreichend. Insofern wird - worauf in den mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2017 als auch 01.03.2018 hingewiesen wurde - auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall verwiesen (Urteil vom 05.10.2010, I-1 U 244/09). In diesem Urteil ist der 1963 geborenen Klägerin, die sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall 2004 als Motorradfahrerin eine AC-Gelenksprengung Tossy III zugezogen hat, bei ähnlichem Verlauf und einer verbleibenden Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zugesprochen worden. Tatsachen, die den vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unterscheiden, hat der Kläger - auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen.

2.

Soweit der Kläger einen weiteren Verdienstausfall bzw. entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von 24.000,00 EUR geltend macht, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat - trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 sowie der seit 2014 (!) vorprozessual erhobenen Einwände der Beklagten - keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorgetragen. Auf die vom Kläger angesprochenen und unstreitig bestehenden Unterschiede des Einkommens eines Oberarztes zum Einkommen eines Assistenzarztes kommt es dabei nicht an. Denn der Kläger hat schon "den gewöhnlichen Verlauf der Dinge" im Sinne des § 252 BGB nicht hinreichend dargetan. Der Kläger macht ausweislich seiner Klageschrift für die Ausfallzeit von 12 Monaten Ansprüche in Höhe von 2.000,00 EUR geltend. Zu welchem Zeitpunkt aber die von ihm avisierte Stelle als Oberarzt in O. frei geworden ist, welches Anforderungsprofil diese Stelle hatte, dass er dieses ohne den Unfall erfüllt und welche Erfolgsaussichten seine Bewerbung gehabt hätte, teilt er eben so wenig mit wie die Tatsache, in welcher Höhe die avisierte Stelle dotiert war sowie wann er tatsächlich Facharzt für Kardiologie und Oberarzt geworden ist. Selbst welche Zahlungen die Beklagte auf den Verdienstausfallschaden tatsächlich im Einzelnen geleistet hat, wird dem Gericht nicht mitgeteilt. Der Verweis auf ein Anlagenkonvolut ersetzt einen substantiierten Sachvortrag nicht. Das Gericht kann auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht vornehmen.

II.

Auch die Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungs- und Altersvorsorgeschadens hat der Kläger nicht hinreichend dargetan

1.

Aus den unter I. 2. dargestellten Gründen scheitert auch der während des laufenden Rechtsstreits eingeführte Anspruch auf Ersatz von Einzahlungen in das ärztliche Versorgungswerk. Welche Leistungen sein ehemaliger Arbeitgeber insofern für ihn bis wann erbracht hat und welche davon wann unfallbedingt entfallen sind und von ihm selbst bis wann getragen wurden, wird - trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis - nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.

2.

Auch ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens scheitert an der mangelnden Substantiierung des Vortrages. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Klägers, d.h. in welchem Umfang der Kläger an der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert war (vgl. auch insoweit: OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, I-1 U 244/09, zitiert nach Juris Rdnr. 68). Der Kläger lebte zum Unfallzeitpunkt in einem Haushalt mit seiner Ehefrau, die ein gemeinsames Kind versorgte. Welche konkreten Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall ausgeübt hat und inwieweit er daran durch seine Verletzung für welchen Zeitraum gehindert oder eingeschränkt war, ist - auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.3017 - nicht dargetan worden. Auch insofern fehlt es an Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 93, 709 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Anspruches auf Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beklagten hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass zur Klage geboten, weil - wie der Klägervertreter auf Seiten 3 und 14 seiner Klageschrift selbst ausführt - die Haftungs- und Verschuldensfrage sowie die Verletzung des Klägers und seine Arbeitsunfähigkeit zwischen den Parteien nie in Streit stand.

Streitwert: 77.000,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2019/3_O_271_16_Urteil_20190502.html - DE:LGKR:2019:0502.3O271.16.00

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