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Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, wenn es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (hier: schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion, die nahezu nur im Prüfzyklus anspringt) ausgestattet ist. Infolge einer solchen Einrichtung ist der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet, wodurch es sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |