Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 30.04.2019: Sachmangel durch unzulässige Abschalteinrichtung (schnelle Motoraufwärmfunktion) und Rückabwicklung des Kaufvertrags




Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.04.2019 - 16 O 371/18) hat entschieden:

   Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, wenn es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (hier: schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion, die nahezu nur im Prüfzyklus anspringt) ausgestattet ist. Infolge einer solchen Einrichtung ist der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet, wodurch es sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.388,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2018 zu bezahlen abzüglich 36.771,44 € Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten Pkw Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI, FIN: ####.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.474,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es ist unschädlich, dass die Klägerin die anzurechnende Nutzungsentschädigung nicht beziffert hat. Denn insoweit ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin hätte die Nutzungsentschädigung - gegebenenfalls mit entsprechender Kostenfolge - in ihrem Antrag auch gänzlich unberücksichtigt lassen.

II. 1. Der Klägerin steht - unter Beachtung zu berücksichtigender gezogener Nutzungen - gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages durch die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des streitbefangenen PKW aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB wegen der schadstoffmindernden sogenannte schnellen Motoraufwärmfunktion zu.

Die Parteien haben am 17.06.2016 einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wurde ausweislich der Rechnung Anlage K 74 am 12.08.2016 geliefert und am 15.08.2016 zugelassen.

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Mangel auf, der bis zum Gefahrübergang entstanden ist. Die Kaufsache ist bezüglich der sogenannten schnellen Motoraufwärmfunktion mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der streitbefangene PKW weist nicht diejenige Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte.

Ausweislich des Rückrufs durch das KBA (Anlage K 76 im Anlagenordnung) betreffend die Modelle Audi 3.0 I Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7 - der auch das streitgegenständliche Fahrzeug betrifft - ist das Fahrzeug der Klägerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, weil die schadstoffmindernde sogenannte schnelle Motoraufwärmfunktion bei diesem Fahrzeug nahezu nur im Prüfzyklus anspringt. Im normalen Verkehr unterbleibt diese NOx-Schadstoffminderung. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten und ihre Behauptung, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung widerlegt.

Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 Rn 5). Bei der im Fahrzeug der Klägerin vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 Rn 5).

Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG ist nicht einschlägig, da nichts dafür spricht, dass die im Fahrzeug der Klägerin vorhandene Abschalteinrichtung durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung vorgegeben war, sondern dazu dient, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken. Infolge der unzulässigerweise im Fahrzeug der Klägerin installierten Abschalteinrichtung ist der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin im öffentlichen Straßenverkehr bei Gefahrübergang nicht gewährleistet gewesen und eignet sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Ein Pkw, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, weist bereits deshalb einen Sachmangel auf (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 - juris). Denn nach § 5 Abs. 1 FZV kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 - juris). Da somit bei Kraftfahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht erst bei einer - hier aber durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.01.2018 an den Fahrzeughersteller bereits erteilten - Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 - juris). Die im Falle einer (noch) nicht erfolgten Nachrüstung - zumindest latent - bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hat aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei dem betroffenen Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 - juris). Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 6 - 22, juris).

Das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich. Ungeachtet der Frage, ob das von der Beklagten dem KBA vorgelegte Software-Update eine ausreichende Mängelbeseitigung darstellt, ist eine Nachfristsetzung der Klägerin nicht zumutbar. Denn das Software-Update war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom KBA nicht freigegeben. Eine Mangelbehebung war der Beklagten daher zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits deshalb unmöglich.

Der Mangel ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen auch erheblich, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Mit dem Kaufvertragsschluss hat die Klägerin ein mangelhaftes Fahrzeug mit einem manipulierten Motor erworben und somit ein für sie wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Die Fahrzeughersteller lassen sich die komplexe und entsprechend teure Technik zur Schadstoffreduzierung entsprechend bezahlen, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin in der Annahme, sie kaufe ein Fahrzeug, das aufgrund seiner technischen Ausstattung gewissen Abgasgrenzen auf dem Prüfstand entspreche, einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Dies zeigt sich allein schon darin, dass das Fahrzeug mit einer anderen Software nachzurüsten ist, auch wenn der finanzielle Aufwand dafür nicht allzu hoch bzw. die Nachrüstung kostenfrei ist. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Schadstoffausstoß schließlich auch ein relevanter Faktor für die Zuordnung einer bestimmten Schadstoffklasse ist, die wiederum maßgeblich für die steuerliche Belastung ist. Dass es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen für die Klägerin wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt auch die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motoraufwärmfunktion erwerben würde, wenn er vor Vertragsschluss darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Die Klägerin hat nicht das bekommen, was ihr aus dem Vertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 32, juris). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass es sich bei der verbauten Software um keine "Abschalteinrichtung" i. S. v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt (SS 01.08.2016, S. 7, Ziff. 2.) ist dies aus den vorstehend dargelegten Gründen unzutreffend (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17 - juris).

Die Klägerin kann daher Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Die Klägerin hat den Rücktritt mit Schreiben vom 10.07.2018 (Anlage K 75 AO) wirksam erklärt. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Der Gewährleistungsanspruch war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht verjährt. Gemäß §§ 438, 218 BGB ist der Rücktritt wirksam, sofern dieser vor Verjährung des (Nach-)Erfüllungsanspruchs erklärt wird. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt gemäß § 438 Abs.2, 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung der Kaufsache. Das Fahrzeug wurde ausweislich der Rechnung Anlage K 74 (AO) am 12.08.2016 geliefert. Damit lief die Verjährungsfrist jedenfalls bis zum 12.08.2018. Die Klägerin hat bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2018, und infolgedessen in unverjährter Zeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Durch den Rücktritt vor Eintritt der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Für den Gläubiger entsteht ein neuer Anspruch, für den die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) gilt. Der erst durch den Rücktritt entstehende Anspruch wird von § 438 BGB nicht erfasst (Palandt-Ellenberger, BGB, § 218 Rn 7).

Die Parteien haben die jeweils empfangenen Leistungen herauszugeben. Die Beklagte hat daher den gezahlten Kaufpreis an die Klägerin zurückzuzahlen, die Klägerin hat das Fahrzeug herauszugeben und zu übereignen.

Die Klägerin muss sich die bislang durch die Nutzung des streitbefangenen Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Zwar ist grundsätzlich die Beklagte insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Jedoch obliegt der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. Die Nutzungsentschädigung ist nicht von dem geminderten Fahrzeug zu berechnen, sondern von dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.

Der Wert des zeitweiligen Gebrauchs ist vom Gericht analog § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.1991, VIII ZR 198/90, Rn 9 -juris).

Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges in diesem Zusammenhang auf mindestens 250.000 Kilometer (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199; LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 - 2 O 83/16 -, Rn. 51, juris).

Das Fahrzeug wies am Abend vor der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2019 eine Laufleistung von 128.773 Kilometern auf. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies der Kilometerstand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war. Bei Kaufabschluss hatte das Neufahrzeug ausweislich der Rechnung (Anlage K 74 im AO) eine Laufleistung von 0 km. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis 71.388,10 € x 128.773 gefahrene km ÷ 250.000 km Gesamtlaufleistung) muss sich die Klägerin daher einen Nutzungsersatz von 36.771,44 € anrechnen lassen.

Für höhere gezogene Nutzungen ist die Beklagtenseite darlegungsfällig geblieben. Nachdem die Klagepartei die maßgeblichen Daten vorgetragen und so ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH II ZR 276/12) genügt hatte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen höheren Wert der Nutzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1985, 1539; NJW-RR 1992, 1397; NJW-RR 2004, 79; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 74, juris).

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch ist in beantragter Höhe ab dem 25.07.2018 aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 23.07.2018 gemäß §§ 286, 288, 187 BGB begründet. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.

2. Infolge des begründeten Hauptantrages gegen die Beklagte steht der Klägerin gegen diese ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang zu (Klageantrag zu 3.).

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 440, 437, 346, 249 BGB. Die Anwaltskosten sind Teil des der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, den Vertrag rückabzuwickeln, entstandene Schaden. Die Klägerin durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen.

Der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist ein Gegenstandswert von 34.616,66 € (Kaufpreis abzgl. Nutzungsersatz). Die Klägerin begehrt Freistellung von einem Betrag i.H.v. 2.085,95 €. Diesem Betrag ergibt sich, sofern man einen Gegenstandswert bis 80.000,00 € sowie eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde legt zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19 % MwSt.. Infolge dessen ist bei der Berechnung des Freistellungsanspruchs ebenfalls lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.

Ausgehend von einem Gebührenstreitwert in Höhe von 34.616,66 €, einem Gebührenfaktor von 1,3 zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer ergibt sich zugunsten der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.474,89 €. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch war abzuweisen.

3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klageantrag zu 2.) ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat unter Vollstreckungsgesichtspunkten (§ 756 ZPO) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom anwaltlichen Schreibens vom 10.07.2018 (Anlage K 75 im Anlagenordner) der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 24.07.2018 das Fahrzeug in einer den Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB) begründenden Art und Weise angeboten. Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2019 ist gemäß § 269a ZPO verspätet. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass (§ 156 ZPO).

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: bis 80.000,00

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/16_O_371_18_Urteil_20190430.html - DE:LGK:2019:0430.16O371.18.00

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