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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen des sogenannten "Abgasskandals" besteht nicht, wenn der Kläger das Fahrzeug mehr als ein halbes Jahr nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat und anzunehmen ist, dass er Kenntnis von der Umschaltlogik und den notwendigen Nachbesserungsmaßnahmen hatte. Es fehlt in diesem Fall an einer kausalen Irrtumserregung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |