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Der Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflicht für Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht, bezieht sich auf Risiken, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs verbunden sind, nicht aber auf Schäden, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem rein äußeren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (hier: Explosion einer Bauschaumflasche beim Aussteigen). Die Überlassung eines Firmenwagens als zusätzliches Entgelt begründet zudem keinen Ausschluss wegen Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, da dies weder einen Mietvertrag noch einen eigenständigen Verwahrungsvertrag darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |