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Eine Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, ein ärztliches Gutachten in Form eines Drogenscreenings gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, wenn die einzige Tatsache der Fund einer geringen Menge Cannabis (hier: 1,8 g Marihuana) ist. Für eine solche Anordnung bedarf es zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte, die auf einen tatsächlichen Konsum oder eine fehlende Trennung von Konsum und Fahren hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |