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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 2,7 µg/l) beweist, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum ist auszugehen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |