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Die Blendung eines Fahrzeugführers durch ein bereits weit vorher erkennbar am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt diesen bei einem Auffahrunfall, der ohne Blendung hätte vermieden werden können, nicht und nimmt auch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein Fahrzeugführer muss seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls anhalten; er darf keinesfalls ohne jede Sicht weiterfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |