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Die Kraftfahreignung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt wird und der festgestellte THC-Wert von 2,2 ng/ml den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |