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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn der festgestellte THC-Wert von 1,6 ng/ml den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt und der Antragsteller bereits zum zweiten Mal unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |