|
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Hersteller einen Dieselmotor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einbau in einen PKW überlässt und damit in den Verkehr bringt, da dies einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 Abs. 1 BGB darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |