|
Die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG durchzuführende Abwägung der Verursachungsbeiträge geht zu Lasten des Wartepflichtigen aus, wenn dieser die Vorfahrt verletzt hat und dem Vorfahrtberechtigten kein eigener Verkehrsverstoß anzulasten ist. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten ist eine extrem überhöhte Geschwindigkeit erforderlich; eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |