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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer illegalen Abschalteinrichtung besteht nicht, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass der Motor seines Fahrzeugs mit einer solchen Software ausgestattet ist. Behauptungen ins Blaue hinein sind unzulässig, insbesondere wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine illegale Abschalteinrichtung im konkreten Euro 5 Fahrzeug vorliegen, für das kein amtlicher Rückruf oder Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamtes bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |