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Der Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 994 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 1001 S. 1 BGB nur fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Eine Genehmigung der Verwendungen kann nicht aus einer Zahlung der Vollkaskoversicherung abgeleitet werden, wenn dies bereits im Vorprozess rechtskräftig entschieden wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |