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Ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbeschränkung) endet gemäß Ziff. 55 der Anlage 2 zu § 41 StVO mit dem zweifelsfreien Ende der Gefahrenstelle, wenn es "zusammen" mit einem Gefahrzeichen (hier: Zeichen 123 "Baustelle") angebracht war, auch wenn keine räumliche Verbindung der Verkehrszeichen besteht, sofern sie sich auf dieselbe Gefahrenstelle beziehen. Eine weitere Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann aus Opportunitätsgründen gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt werden, wenn der Aufwand für weitere Feststellungen zu einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung außer Verhältnis steht und eine Ahndung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder Gleichbehandlung nicht geboten erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |