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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € ist nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zur Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht möglich, nicht zur Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall. Der Mautschuldner hat gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 BFStrMG an der Mauterhebung mitzuwirken, was die Kontrolle der Displayanzeige der On-Board-Unit (OBU) in regelmäßigen Abständen von ca. einer Stunde oder bei jedem Auffahren auf die Autobahn und bei jedem Befahren eines gebührenpflichtigen Abschnitts umfasst. Eine Funktionsstörung des OBU kann bei gehöriger Aufmerksamkeit anhand eines schwarzen oder "eingefrorenen" Displays bemerkt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |