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Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet sich in § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Zur Wiedererlangung der Eignung bedarf es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |