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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss der Drogen ein Fahrzeug geführt wurde oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |