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Fehlendes Trennungsvermögen ist bei gelegentlichem Cannabiskonsumenten zu bejahen, wenn Angaben zur zunächst eingestandenen Fahrt mit einem Kfz (THC mind. 1,3 ng/ml) später dementiert werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der korrigierten Angaben spricht es, wenn die Angaben von häufigen stückchenweisen Selbstkorrekturen, Widersprüchlichkeiten und logischen Brüchen gekennzeichnet sind und sich ein Bild eines verfahrensgesteuerten Einlassungsverhalten zeigt, wonach der Betroffene darauf bedacht ist, keine - für ihn mit negativen Folgen verknüpfte - Fahrt unter Einfluss von Cannabis zuzugeben. (Leitsätze des Gerichts) |