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In Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs kann eine Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen reduziert werden, wenn die Regelsanktion für einen arbeitslosen Betroffenen unverhältnismäßig und nicht leistbar wäre. Dies gilt auch bei einer einschlägigen Voreintragung, wobei die Dauer des zurückliegenden Verstoßes zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |