|
Der Betreiber einer automatisierten Waschanlage ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten, den Waschvorgang so zu gestalten, dass eine Beschädigung der Fahrzeuge vermieden wird. Er muss sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefährlichen Situation, wie dem Blockieren eines Fahrzeugs, das Laufband der Anlage sofort abgeschaltet wird, etwa durch geeignete Sensoren oder fortlaufende Überwachung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |