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Ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB steht dem Auftraggeber eines Sachverständigen nicht zu, wenn der Auftrag nicht als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.d. § 312b BGB anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher ein Blankoformular in einer Werkstatt unterzeichnet und der Sachverständige bei der Angebotsabgabe nicht körperlich anwesend war, sondern ein Mitarbeiter der Werkstatt lediglich als Bote fungierte, sodass der Vertragsschluss erst in den Geschäftsräumen des Sachverständigen durch dessen Annahme erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |