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Der Betroffene hat über seinen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und insbesondere dem Gedanken der "Waffengleichheit" gegenüber der Bußgeldstelle ein Anrecht auf kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Messdatei, des Passwortes sowie des zur Auswertung erforderlichen Tokens. Dies gilt auch bei einem standardisierten Messverfahren, da dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die digitale Messdatei, welche das einzig unveränderliche Beweismittel darstellt, selbst auf mögliche Fehler zu überprüfen. Adressat des auf Herausgabe gerichteten Beschlusses ist die Behörde, welche den Bußgeldbescheid erlassen hat, auch wenn diese die Auswertung der Messdatei einer anderen Stelle überlassen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |