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Die Kraftfahreignung ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 1 ng/ml beweist die fehlende Trennung. Eine lediglich pauschale Behauptung eines Erstkonsums ohne nähere Angaben steht der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen, insbesondere wenn der festgestellte THC-Wert einen Einzelkonsum Tage zuvor ausschließt und somit mindestens ein zweiter Konsumakt feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |