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Für ein Begehren auf isolierte Aufhebung eines ablehnenden Bescheides fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Behörde – wie bei der Entscheidung über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis – von vornherein kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht. Im Bereich begünstigender gebundener Verwaltungsakte entspricht bei einer fehlerhaften oder verweigerten sachlichen Entscheidung der Behörde allein die Verpflichtungsklage dem Rechtsschutzbegehren des Klägers als richtige Klageart. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |