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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 i.V.m. § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, 323 Abs. 1 BGB. Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt, da das streitgegenständliche Fahrzeug vom sogenannten 'Abgasskandal' betroffen war, auch wenn es sich nicht um den Motor EA 189 handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |