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Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, wenn es angesichts einer aufgespielten Software nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten durfte. Ein Durchschnittskäufer kann erwarten, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur durch eine Software eingehalten werden, die den Prüfstandlauf erkennt und den Stickoxidausstoß unzulässig reduziert. Die Installation einer Manipulationssoftware, die niedrigere Stickoxidwerte im Prüfbetrieb vortäuscht, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |