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Ein Regressanspruch eines Sozialleistungsträgers, dessen Zuständigkeit sich aus der Fiktionswirkung des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt, kann verjährt sein. Für die Kenntniserlangung, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. auslöst, ist auf die Regressabteilung des ursprünglich zuständigen Sozialversicherungsträgers abzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |