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Landgericht Münster v. 18.01.2019: Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialleistungsträgers nach Verkehrsunfall bei Zuständigkeitsfiktion nach § 14 SGB IX




Das Landgericht Münster (Urteil vom 18.01.2019 - 4 O 332/17) hat entschieden:

   Ein Regressanspruch eines Sozialleistungsträgers, dessen Zuständigkeit sich aus der Fiktionswirkung des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt, kann verjährt sein. Für die Kenntniserlangung, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. auslöst, ist auf die Regressabteilung des ursprünglich zuständigen Sozialversicherungsträgers abzustellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Gegen die Zulässigkeit erheben sich keine Bedenken.

I.

Das angerufene Gericht ist in örtlicher Hinsicht gem. §§ 12, 13 ZPO, in sachlicher Hinsicht gem. §1 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG zuständig.

II.

Ob hinsichtlich der mit Ziffer 2) der Anträge in objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO erhobenen Feststellungsklage das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, kann vorliegend dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, nicht aber für ein Urteil, durch welches die Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen wird (BGH Beschluss vom 26.09.1995 - KVR 25/94 -, Rn. 47. Juris; BGH Urteil vom 26.10.1990 - V ZR 105/89 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 14 U 4/10 -, Rn. 22, juris).

B.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht der mit Ziffer 1) seiner Anträge klagehalber erhobene Anspruch auf Zahlung von EUR 67.970,58 aus übergegangenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 116 SGB X nicht zu. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich Kosten in der vom Kläger vorgetragenen Höhe durch den Verkehrsunfall vom 22.12.19## entstanden sind oder ob die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten die Ansprüche bereits mit den Abfindungsvereinbarungen zu Gunsten des Geschädigten vom 19.05.1992 sowie zu Gunsten der Berufsgenossenschaft vom 06.10.1993 abgegolten hat. Jedenfalls steht eventuellen Regressansprüchen des Klägers die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, § 214 BGB, entgegen.

1.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten - einen solchen als gegeben vorausgesetzt - nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmenkosten für die Leistungen zur Eingliederungshilfe auf den Kläger als den zuständigen Sozialleistungsträger überging. Gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Zuständigkeit des Klägers als Sozialleistungsträger i. S. d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ("zu erbringen hat") beruht auf § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

a.

Zwar war aufgrund des anerkannten Wegeunfalls gem. §§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII zunächst der Unfallversicherungsträger, mithin die Berufsgenossenschaft des Geschädigten, für die Leistungen zur Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX a. F. zuständig. Der Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft erfolgte unmittelbar mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 22.12.19##. Für den Anspruchsübergang kommt es bei Fürsorgeleistungen und Eingliederungsleistungen nämlich darauf an, dass mit der insoweitigen Leistungspflicht, beispielsweise aufgrund der Schwere des Unfalls sowie der Unfallfolgen, ernsthaft gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 -, BGHZ 131, 274-288, Rn. 15; Diering/Timme/Waschull/Breitkreuz, 4. Auf. 2016, § 116 Rn. 13). So liegt der Fall hier, denn angesichts der schweren Kopf- und Gehirnverletzungen, die sich der Geschädigte infolge des Unfalls vom 22.12.19## zuzog, stand die Notwendigkeit von Rehabilitationsleistungen wie den hier in Rede stehenden von Anfang an zu erwarten.

Allein der Umstand, dass der Kläger entsprechende Eingliederungshilfeleistungen erbracht hat, begründete dessen Zuständigkeit als Sozialhilfeträger nicht; leistet ein Sozialhilfeträger wie die Klägerin anstelle eines (eigentlich zuständigen) Sozialversicherungsträgers, etwa weil das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zunächst nicht anerkannt wurde oder ihm - wie hier - das Vorliegen eines Arbeitsunfalles unbekannt geblieben ist, so führt dies allein noch nicht zum Übergang der Ersatzansprüche auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X, sondern zieht lediglich einen Ausgleichsanspruch gem. § 104 SGB X nach sich; der Regress nach § 104 SGB X genießt grundsätzlichen Vorrang (Geigel/Plagemann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 30 Rn. 38).

b.

Die Zuständigkeit des Klägers als Sozialleistungsträger für die gewährten Eingliederungshilfen folgt vorliegend aber daraus, dass er den dahinlautenden Antrag des Geschädigten nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX an den seinem Erachten nach zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Der BGH führt insoweit folgendes aus (vgl. Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14 -, Rn. 11 - 12, juris): "Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach Satz 2 der Vorschrift den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BSGE 93, 283 Rn. 17; 98, 267 Rn. 12; 102, 90 Rn. 23; 114, 147 Rn. 14). Durch die genannten Bestimmungen wird dementsprechend eine im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, der den Antrag nicht fristgerecht an einen anderen Träger weitergeleitet hat. In diesem Fall ist der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen auf Grund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich überhaupt vorgesehen sind (vgl. BSGE 98, 267 Rn. 9, 14, 22; 101, 207 Rn. 29 f.; 102, 90 Rn. 23; 109, 293 Rn. 14; BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 Rn. 20). Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiell-rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (vgl. BSGE 113, 40 Rn. 16 f.; 102, 90 Rn. 23; BSG, NJW 2010, 2236 Rn. 15 f.; SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 Rn. 20)."

Das erkennende Gericht macht sich die vorstehende Rechtsauffassung des BGH aufgrund eigener Überzeugung zu Eigen. Demzufolge wurde die Klägerin durch deren bestandskräftige Bescheide vom 26.03., 02.11.2010 sowie 04.01.2012 in rehabilitationsrechtlicher Hinsicht zuständig, sodass die Ansprüche gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf diese übergegangen sind.

2.

Die auf die Klägerin übergegangene Forderung ist indes verjährt. Nach dem zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden § 852 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB verjährt ein Anspruch auf Ersatz des aus unerlaubter Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

Bezüglich der die dreijährige Verjährungsfrist auslösenden Kenntniserlangung i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB a. F. ist auf die Regressabteilung der Berufsgenossenschaft des Geschädigten abzuheben (vgl. Himmelreich/Halm/Engelbrecht, Hdb. d. FachAnw. VerkR., 6. Aufl. 2017, Kap. 21 Rn. 29a). Mit Übergang dieser Ansprüche, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufsgenossenschaft an den LVM vom 16.10.1990 (Anlage XXX 9, Bl. 53 d. A.), durch welches die damalige Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Rückgriffanspruche gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten erhob, ist von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bei der Regressabteilung des damals zuständigen Sozialversicherungsträgers (s. o.) auszugehen. Durch die sich hieran anschließende, mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gewechselte Korrespondenz wurde der Verjährungsablauf bis zum Abschluss der zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung vom 06.10.1993 mittels Führen von Verhandlungen gehemmt, §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a. F. Die Verjährung setzte mithin am 07.10.1993 um 00.00 Uhr ein. Sie endigte in Ermangelung weiterer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände nach Ablauf von drei Jahren am 06.10.1996 um 24.00 Uhr.

Der in dieser Weise verjährte Schadensersatzanspruch ist ab 2010 auf die Klägerin übergegangen. Bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über. Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (BGH, Urt. v. 01.07.2014, - VI ZR 391,/13 -, Rn. 20, 21, juris; beck-online.GROSSKOMMENTAR/Walter, Stand 01.07.2018, § 14 StVG, Rn. 24; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2015, Kap. 5 Rn. 3306). Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern. Dementsprechend erwarb der Kläger von der Berufsgenossenschaft des Geschädigten einen Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung mit Ablauf des 06.10.1996 eingetreten war, sodass die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede gem. § 214 BGB durchgreift. Der durch den Beklagten ab dem 01.12.2014 wiederholt gewährte Verjährungsverzicht hat die Verjährung, da in längst verjährter Zeit erklärt, weder gehemmt noch wieder aufleben lassen. Gleiches gilt für die (erstmalige) Anmeldung von Ansprüchen beim LVM durch die Klägerin unter dem 18.03.2014.

Soweit der Kläger auf Besonderheiten eines Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger abhebt, ergibt sich eine von Vorstehendem abweichende Bewertung auch nicht aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017. Dort lässt der Bundesgerichtshof explizit offen, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze auf den Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 SGB X anerkannten Besonderheiten bei Sozialhilfeträgern und des Nachranges der Sozialhilfe verjährungsrechtlich etwas anderes gilt (BGH, Urt. v. 14.03.2017, - VI ZR 226, 16 - Rn. 17 - juris). Die hiesige Kammer vertritt hierzu den Rechtsstandpunkt, dass der Grundsatz, wonach sich die Schuldnerstellung durch einen sich ohne Einfluss des Schuldners vollziehenden Gläubigerwechsel grundsätzlich nicht verschlechtern darf, auch bei einem Rechtserwerb durch einen Sozialhilfeträger Geltung beansprucht. Würde es im Falle des Überganges der Leistungszuständigkeit auf einen Sozialhilfeträger anders als bei dem Übergang auf einen anderen Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB lediglich auf die subjektiven Voraussetzungen beim Sozialhilfeträger bzw. dessen Regressabteilung ankommen, sodass eine beim vormaligen Rechtsträger bereits eingetretene Verjährung in den Händen der erwerbenden Sozialhilfeträgerin erneut in Gang gesetzt würde, wäre der Schuldner im Vergleich zum Anspruchsübergang von einem Sozialversicherungsträger auf einen anderen ohne stichhaltige Rechtfertigung in der Sache benachteiligt.

II.

Aus Vorstehendem folgt, dass auch keine Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich zukünftiger Schäden (Antrag bei Ziffer 2) festzustellen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in diesem Urteil bei B.I. Bezug genommen-

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2019/4_O_332_17_Urteil_20190118.html - DE:LGMS:2019:0118.4O332.17.00

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