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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer sich während der Fahrt öffnenden Verkaufsklappe eines Verkaufsanhängers besteht nicht, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang (§ 434 BGB bzw. § 633 BGB) nicht mit der zur Überzeugungsbildung des Gerichts notwendigen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann. Auch wenn der Unfallhergang feststeht, kann dieser nicht zweifelsfrei auf einen konstruktionsbedingten Fehler des Verkaufsanhängers, der Verkaufsklappe oder der Verriegelungstechnik zurückgeführt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |