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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus. Auch die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt wird oder zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Eine Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung ist mangels Teilbarkeit der Kraftfahrgeeignetheit ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |