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Weder die fehlende Zulassung des Fahrzeugs noch das Anbringen der Kennzeichen haben in zurechenbarer Weise den Unfall herbeigeführt; ursächlich allein war der Fahrfehler des Fahrers. Sofern der Fahrer grundsätzlich in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen, hätte auch eine vorhandene Fahrerlaubnis nichts an dem eingetretenen Unfall geändert. Für die Haftung eines Beifahrers oder Fahrzeughalters wegen unerlaubter Handlung ist ein zumindest bedingter Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung erforderlich; bewusst fahrlässiges Handeln, bei dem auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut wird, genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |