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Bei einem Verkehrsunfall auf einem Betriebsgelände, bei dem beide Beteiligten gegen das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) verstoßen haben, ist in der Regel eine Schadensteilung vorzunehmen. Eine unangemessen hohe Geschwindigkeit eines Beteiligten auf dem Betriebsgelände kann zu einem erhöhten Haftungsanteil führen. Die Haftungsquoten sind anhand der wechselseitigen Betriebsgefahren, eventuellen Verschuldens und Verursachungsbeiträge zu bestimmen, wobei hier eine hälftige Schadensteilung verblieb, da eine überhöhte Geschwindigkeit des LKW nicht festgestellt werden konnte, der Kläger aber unangemessen schnell fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |