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Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Der Geschädigte kann von dem Schädiger auch den Ausgleich der Kosten beanspruchen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen insbesondere zur Feststellung der Schadenshöhe entstehen, sofern ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter dessen Einschaltung für geboten halten durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |