|
Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren. Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung der kompletten Messreihe besteht nicht; Beweismittel ist ausschließlich das Messbild mit den ihn betreffenden Daten. Ein Sachverständigengutachten zu weiteren Messfragen ist abzulehnen, wenn es zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |