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Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag, ist im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Eine ausreichende Trennung liegt nur vor, wenn durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Dies ist bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/L Serum nicht mehr sicher auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |