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Der für den Kläger nutzlos gewordene Tankinhalt eines nach einem Verkehrsunfall zum Totalschaden erklärten und veräußerten Fahrzeugs ist vom Schädiger zu ersetzen. Der Tankinhalt ist weder im Wiederbeschaffungswert noch im Restwert des Fahrzeugs enthalten und muss vom Geschädigten auch nicht abgepumpt werden, da es für abgezapften Kraftstoff keinen Markt gibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |