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Die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum setzt voraus, dass der Konsum nicht vom Führen eines Fahrzeuges getrennt werden kann (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Frage, ob dieses Trennungsvermögen fehlt, ist im Eilverfahren ungewiss, wenn der THC-Wert unterhalb der von der Grenzwertkommission empfohlenen 3,0 ng/ml liegt und eine vertiefte Prüfung dieser Empfehlung nicht erfolgen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |