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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne dieser Vorschrift, was die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |