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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dies gilt jedenfalls bei einem THC-Wert von 4,3 ng/ml im Blutserum, unabhängig von tatsächlichen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit oder einer konkreten Gefährdung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |