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Kann bei einem Verkehrsunfall nicht bewiesen werden, welcher der Beteiligten einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat und es somit zu einer Kollision kam, sind mangels Beweisbarkeit von Verkehrsverstößen lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren nach § 17 Abs. 2 StVG abzuwägen. Werden diese bei zwei Pkw als gleich hoch bewertet, haften die Parteien je zur Hälfte für den Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |