Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 19.08.2016: Haftungsverteilung bei unaufklärbarem Fahrspurwechsel und gleichwertiger Betriebsgefahr




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 19.08.2016 - 269 C 145/15) hat entschieden:

   Kann bei einem Verkehrsunfall nicht bewiesen werden, welcher der Beteiligten einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat und es somit zu einer Kollision kam, sind mangels Beweisbarkeit von Verkehrsverstößen lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren nach § 17 Abs. 2 StVG abzuwägen. Werden diese bei zwei Pkw als gleich hoch bewertet, haften die Parteien je zur Hälfte für den Schaden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 69,62 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der jeweilige Gläubiger leistet seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich eines Teil der Nebenforderung begründet. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet.

Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG) zu. Denn der Kläger muss sich gemäß § 17 Abs. 2 StVG einen Mitverursachungsanteil von 50 % anrechnen lassen.

Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat, in dessen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang es zu einer Kollision gekommen ist. Seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei von der linke auf die rechte Spur gewechselt und sei dabei mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert, ist nicht bewiesen worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Behauptung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugt (§ 286 ZPO). Die Aussagen der Beteiligten sind widersprüchlich und das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, welchem der Beteiligten es mehr Glauben schenken kann.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sind die Vorträge beider Parteien technisch gleichwertig möglich und mit den Schäden vereinbar. Es kann danach nicht festgestellt werden, welches der beiden beteiligten Fahrzeuge jeweils auf den anderen Fahrstreifen geraten ist bzw. auf welchem Fahrstreifen sich der Kontakt zwischen den Fahrzeugen ereignet hat.

Da mangels Beweisbarkeit von Verkehrsverstößen lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG abzuwägen waren, die das Gericht bei zwei Pkws als gleich hoch bewertet, haften die Parteien je zur Hälfte für den Schaden.

Da die Beklagte zu 2) bereits 50% des Schadens ersetzt hat, ist der entsprechende Anspruch des Klägers untergegangen (§ 362 BGB).

Es ergibt sich auch kein weiter Zahlungsanspruch des Klägers aus der Tatsache, dass die Beklagten bei der Regulierung von geringeren Reparaturkosten und einer geringeren Wertminderung als der klägerische Sachverständige ausgegangen sind. Die Beklagten sind bei der Regulierung ihrer 50 % von Reparaturkosten ausgegangen, die über den vom Sachverständigen berechneten Reparaturkosten liegen. Auch hinsichtlich der Wertminderung wurde ein höherer Betrag angesetzt. Der Gutachter kommt bei seiner Berechnung zur Schadenshöhe zu einem Betrag i.H.v. 1802,98 € netto bzw. 2145,55 € brutto für die Reparaturkosten. Der Wertminderungskorridor wird vom Sachverständigen mit 50,00 € bis 150,00 € angegeben.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 280, 286 BGB. Mangels Hauptforderung besteht zwar grundsätzlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen und Nebenforderungen. Die Klage war allerdings hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ursprünglich zulässig und begründet. Insoweit und nur in dieser Höhe sind auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 S. 1, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils sind die Kosten von den Beklagten zu tragen. Mangels Aufklärbarkeit der Verursachungsbeiträge ist hier von einer hälftigen Schadensverursachung auszugehen wonach die Beklagten auch die hälftigen Sachverständigenkosten zu tragen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.357,91 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2016/269_C_145_15_Urteil_20160819.html - DE:AGK:2016:0819.269C145.15.00

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