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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte die Motorsteuerungssoftware so programmiert hat, dass diese den Betrieb des Pkw auf einem Prüfstand erkannte und den Pkw in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die Abgasgrenzen einzuhalten. Der Schaden der Käufer folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |