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Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen behaupteten Ölverbrauchs und Motorschadens setzt das Vorliegen eines Sachmangels voraus, der trotz eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses nur bei einer nachgewiesenen Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer gegeben ist. Eine allgemeine Äußerung des Verkäufers zum „normalen“ Ölverbrauch erfüllt nicht die Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung, und ein arglistiges Verschweigen erfordert positive Kenntnis oder zumindest das Für-Möglich-Halten des Mangels durch den Verkäufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |