Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 23.11.2018: Gebrauchtwagenkauf von Privat: Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung und arglistiges Verschweigen bei Ölverbrauch




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 23.11.2018 - 1 O 340/17) hat entschieden:

   Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen behaupteten Ölverbrauchs und Motorschadens setzt das Vorliegen eines Sachmangels voraus, der trotz eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses nur bei einer nachgewiesenen Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer gegeben ist. Eine allgemeine Äußerung des Verkäufers zum „normalen“ Ölverbrauch erfüllt nicht die Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung, und ein arglistiges Verschweigen erfordert positive Kenntnis oder zumindest das Für-Möglich-Halten des Mangels durch den Verkäufer.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Zeugin I (§ 398 Satz 2 BGB) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12.350,00 € abzüglich einer Nutzungsvergütung sowie auf Ersatz von 360,01 € Nutzungsvorteilen, von 5.480,00 € an Reparaturkosten, von 4.680,00 € als Nutzungsausfallentschädigung, von 571,20 € an Sachverständigenkosten und 25,00 € als Schadenspauschale Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges aus den §§ 346 Abs.1, und Abs.2 Ziffer 1., 348, 322 Abs.1, 437 Ziffer 2. BGB und aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.3, 281 Abs.1, 437 Ziffer 3. BGB.

Denn der Kläger konnte nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 - in hier einmal unterstellter Vollmacht für die Zeugin I - wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 349 BGB), da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

a) Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Ölverbrauchs des Fahrzeuges und des nach seinem streitigen Vorbringen dadurch verursachten Motorschadens fehlt es bereits an einem Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB.

Denn infolge des - wirksamen - Gewährleistungsausschlusses unter Ziffer II. des Kaufvertrages vom 02.02.2017 (vgl. § 444 BGB) würde eine Gewährleistungshaftung des Beklagten mindestens eine zwischen den Vertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die behaupteten technischen Mängel des Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB voraussetzen, die dem Gewährleistungsausschluss als speziellere Abrede vorgehen könnte (vgl. - jeweils zu einem Kauf im Internet - BGH NJW 2007, 1346ff. Rd.28ff.; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1718, 1720 m.w.N.).

Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung, an die im vorliegenden Fall schon in Anbetracht fehlender Anhaltspunkte hierfür in dem schriftlichen Kaufvertrag und fehlender Belege für eine besondere fahrzeugtechnische Sachkunde des Beklagten bei einem Privatverkauf strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 2018, 146 Rd.18f.; - zu einer bestimmten Fahrzeugausstattungsvariante; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12.Aufl. 2014, Rd.2860 und 2861- zum Ölverbrauch; Faust in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 47.Edit. 01.08.2018 Rd.434 Rd.41; vgl. ferner OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1080, 1081 - zu einem Austauschmotor - jeweils m.w.N.), liegen indes nicht vor. Vielmehr ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für eine Vereinbarung dieses Inhaltes (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77.Aufl. 2018, § 434 Rd.59 m.w.N.) nicht gelungen.

Zwar hat die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung am 23.02.2018 ausgesagt, dass der Kläger bei der Probefahrt nach dem Ölverbrauch gefragt und der Beklagte daraufhin geantwortet habe, dass ein Auto Öl verbrauche, dass der Verbrauch aber vollkommen normal und unauffällig sei (S.7 - 8 des Sitzungsprotokolls = Bl.##f. d.A.). Schon allein diese Äußerung erfüllt aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung, bei der der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. BGH NJW 2017, 2817, 2818 Rd.13 m.w.N.). Denn schon der erste Teil der bekundeten Antwort des Beklagten, dass ein Auto Öl verbrauche, lässt hinreichend deutlich erkennen (§§ 133, 157, 242 BGB), dass der Beklagte zu dieser Frage nur allgemeine Angaben machen wollte und konnte. Die bereits ohnehin eher einer allgemeinen Anpreisung oder allenfalls einer eingeschränkten Wissenserklärung gleichkommende Angabe eines "vollkommen normalen" und "unauffälligen" Ölverbrauchs (vgl. Reinking/Eggert, aaO., Rd.2861; abweichend zur Frage des Ölverbrauchs aber: OLG Koblenz NJW-RR 1990, 60f.; ferner - zur fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung bei der Angabe "Motor in Ordnung" durch einen privaten Verkäufer - OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2000 - 1 U 30/99 = DAR 2001, 505 = BeckRS 2008, 15801; LG Kleve NJW-RR 2005, 422), erfüllt gerade mit dieser Einleitung nicht die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Eindeutigkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Beklagten (vgl. auch BGH NJW 2018, 146 Rd.18; BGH NJW 2017, 2817, 2818 Rd.13).

Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Inhaltes des schriftlichen Kaufvertrages und der unterschiedlichen Schilderungen des Verkaufsgespräches durch die Parteien. Denn der Beklagte hat - insoweit in Abweichung seines schriftsätzlichen Vorbringens - im Termin vom 23.02.2018 zwar eine Frage danach, ob der Motor Öl verbrauche, eingeräumt (S.4 des Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.). Diese Frage und seine Antwort, wonach das unauffällig sei, sollen indes nicht während der Probefahrt, sondern auf der Treppe in seinem Haus gefallen sein. Bei dieser Schilderung erscheint die Frage nach dem Ölverbrauch eher beiläufig, was die hier aufgezeigte Würdigung unterstreicht. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie er auf der Probefahrt nach verschiedenen Sachen gefragt habe, dabei unter anderem nach dem Ölverbrauch (S.2 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl.## d.A.).

Die zweifelhafte Frage, ob bei einer "intensiven Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch" die Antwort "völlig normal" eine Beschaffenheitsvereinbarung eines privaten Verkäufers begründen könnte (so OLG Koblenz NJW-RR 1990, 60f.), bedarf deshalb keiner Vertiefung.

b) Eine Gewährleistungshaftung des Beklagten ergibt sich schließlich weder aus einem arglistigen Verschweigen des behaupteten Fahrzeugmangels noch aus einer diesbezüglich übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB).

Zur Frage einer in ihren Auswirkungen für den Verkäufer regelmäßig über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie (vgl. BGH NJW 2007, 1346ff.) gelten die Erwägungen unter 1.a) sinngemäß.

Aber auch ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Beklagten liegt nicht vor, da dies voraussetzt, dass dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeuges am 02.02.2017 (arg. §§ 434 Abs.1 Satz 1, 446 BGB) diese Mängel entweder positiv bekannt gewesen sind oder er diese zumindest für möglich gehalten hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO., § 444 Rd.11 m.w.N.; ferner zur Arglist in Bezug auf den Ölverbrauch eines Fahrzeuges: OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.03.1999 - 1 U 79/98 = OLG-Report 1999, 434f. = juris).

Hinreichende Anknüpfungstatsachen, aus denen diese subjektiven Voraussetzungen bei dem Beklagten abgeleitet werden könnten, hat der Kläger indes nicht dargelegt, so dass für eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung sachverständiger Zeugen keine Grundlage besteht. Denn die in der Klageschrift vorgetragenen Indizien für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten auf der Grundlage der Fahrzeughistorie hat der Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis zur sekundären Darlegungslast (S.1 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl.## d.A.) sowohl durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 (S.4ff. ebenda) als auch mit Schriftsatz vom 21.03.2018 entkräftet. Danach wurden die Zündkerzen nicht wegen "Verkokung", sondern im Rahmen einer Überprüfung des Fahrzeuges am 07.01.2017 nach Anzeige der Motorkontrollleuchte und der TÜV-Abnahme wegen eines Defektes an einer Kerze und auf Empfehlung der Werkstatt insgesamt ausgetauscht. Ein erneuter Austausch am 16.01.2017 fand tatsächlich nicht statt, sondern wurde im Rahmen des Service-Management-Vertrages lediglich eingetragen. Diesem Vorbringen des Beklagten ist der Kläger lediglich durch einfaches Bestreiten entgegen getreten, was in Anbetracht der das substantiierte Beklagtenvorbringen bestätigenden Unterlagen zu dem Schriftsatz vom 21.03.2018 nicht ausreicht (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Auch den ursprünglichen Sachvortrag, dass der Beklagte im Januar 2017 durch die Werkstatt über einen übermäßigen Ölverlust sowie dessen Ursachen aufgeklärt worden sei (so S.6 der Klageschrift), hält der Kläger nicht mehr aufrecht (S.2 des Schriftsatzes vom 30.04.2018 = Bl.### d.A.).

Die im Tatbestand zitierten Ausführungen des Ingenieurbüros T3 vom 18.08.2017 rechtfertigen auch in Verbindung mit der Aussage der Zeugin I zum Ölverbrauch des Fahrzeuges (vgl. Beweisbeschluss S.8 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl.## d.A.) keine abweichende Beurteilung. Denn die privatgutachterlich als Hinweistatsachen angeführten deutlichen Öl- beziehungsweise Ölkohleanhaftungen in den Motorbrennräumen und an den Zündkerzen sind für den Nutzungszeitraum des Beklagten nirgendwo dokumentiert. Gerade die dort getroffene Aussage, dass sich der Ölverbrauch schleichend einstelle oder erhöhe, spricht gegen eine Wahrnehmung der behaupteten Problematik durch den Beklagten. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass hierzu noch im Januar 2017 durch eine Vertragswerkstatt keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und dem Beklagten im Zuge der Kulanzabwicklung des Herstellers ohne weiteres eine kostengünstige Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre.

Konkrete Anknüpfungstatsachen dazu, wann und mit welcher Intensität sich die von dem Sachverständigenbüro T3 beschriebenen Intervalle des Aufleuchtens der Ölkontrollleuchte während der Besitzzeit des Beklagten für diesen erkennbar verändert haben, nämlich von am Anfang unauffällig bis schließlich ständig einen übermäßigen Ölverbrauch signalisierend, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die von der Zeugin I eher unsicher beschriebenen Nachfüllintervalle tragen einen derartigen Rückschluss nicht, zumal der Kläger einen während der Besitzzeit des Beklagten eingetretenen Motorschaden behauptet, was aber im Gegenteil für eine unregelmäßige Ölnachfüllung durch den Beklagten und damit gegen eine Kenntnis dieser Problematik durch den Beklagten spricht (vgl. dazu die Beweiswürdigung des OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.03.1999, aaO., juris Rd.8).

Eine Arglisthaftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer sogenannten Behauptung zu dem Ölverbrauch des Fahrzeuges "ins Blaue" (vgl. etwa S.2 des Klägerschriftsatzes vom 30.04.2018; S.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 21.08.2018). Zwar kann eine Arglist des Verkäufers zu bejahen sein, wenn dieser auf eine Frage des Käufers, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für diesen Vertragspartner hat, ohne tatsächliche Gründe "ins Blaue hinein" unrichtige Angaben macht (BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGHZ 63, 382, 388).

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall aber aus den eingangs unter 1.a) dargestellten Erwägungen sowohl an einer Frage des Käufers mit für den Beklagten erkennbar maßgeblicher Bedeutung, als auch - wie oben bereits ausgeführt - an der für ein arglistiges Verhalten erforderlichen unrichtigen Antwort des Beklagten.

2. Der gemäß den §§ 256 Abs.1, 756 Abs.1, 765 Ziffer 1. ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den Gründe zu 1. ebenfalls nicht begründet.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437Ziffer 3. BGB, da diese Kosten in Ermangelung einer begründeten Hauptforderung (oben unter 1.) nicht im schadensrechtlichen Sinne erforderlich waren (arg. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 23.954,21 € (Beschluss vom 05.10.2018 = Bl.### d.A.).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2018/1_O_340_17_Urteil_20181123.html - DE:LGBN:2018:1123.1O340.17.00

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