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Der Begriff "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist weit zu fassen; ein Unfall ereignet sich bei Betrieb, wenn sich eine mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbundene Gefahr realisiert, was auch beim Wegrollen eines kurz zuvor abgestellten Fahrzeugs der Fall ist, selbst wenn es auf einem Privatgrundstück stand. Der Schutzzweckzusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die letzte Ursache für seinen Schaden selbst setzte, indem er versuchte, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten. Die Haftung des Halters für die unzureichende Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen wird durch ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten gemindert, der sich durch den Versuch, das Fahrzeug mit bloßer Muskelkraft aufzuhalten, selbst in Gefahr brachte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |