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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Zusammenhang mit dem Dieselskandal besteht nicht, wenn der Kläger ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug nach umfassender Medienberichterstattung über den Abgasskandal erworben hat. In einem solchen Fall fehlt es an einer arglistigen Täuschung, da der Käufer nicht arglos sein konnte und die Problematik sich ihm beim Erwerb des Fahrzeugs geradezu aufgedrängt haben muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |