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Eine Klage im Abgasskandal ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist. Für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands nach § 32 ZPO bei deliktischen Ansprüchen muss der Kläger konkret darlegen, dass der Ort der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk liegt, etwa durch Kenntnis des Händlers von der Abschaltsoftware oder den Ort des Vertragsschlusses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |