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Der Strafklageverbrauch gemäß § 84 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass die als Straftat und Ordnungswidrigkeit verfolgten Handlungen eine Tat im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs darstellen. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel und gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten oder abzusichern (Finalbeziehung). Das Tatgericht muss die Frage des Strafklageverbrauchs umfassend erörtern und alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen, wobei die Feststellungen zum Tathergang den Regeln des Strengbeweises unterliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |