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Bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mittels Rotlichtüberwachungsanlage ist zu berücksichtigen, dass das Gerät die Rotlichtdauer beim Erreichen von Induktionsschleifen hinter der Haltelinie misst, während es für die vorwerfbare Rotlichtdauer auf den Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie ankommt. Von der an der ersten Induktionsschleife gemessenen Rotlichtdauer ist die Fahrzeit des Fahrzeugs von der Haltelinie bis zur ersten Induktionsschleife abzuziehen. Das Urteil muss eine für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten, die jedenfalls die Angabe der Entfernungen der Induktionsschleifen von der Haltelinie sowie der an den Schleifen gemessenen Rotlichtzeiten erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |