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Ein Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt. Ein THC-Wert von 2,1 µg/l im Blut rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Von gelegentlichem Cannabiskonsum ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände eines Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |